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   VG Bremen, 26.03.2018 - 4 K 587/17   

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VG Bremen, 26.03.2018 - 4 K 587/17 (https://dejure.org/2018,66379)
VG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2018 - 4 K 587/17 (https://dejure.org/2018,66379)
VG Bremen, Entscheidung vom 26. März 2018 - 4 K 587/17 (https://dejure.org/2018,66379)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Bremen, 20.09.2021 - 4 K 2500/19

    Einbürgerung, Urteil vom 20.09.2021 - Einbürgerung; Facebook Likes/"Gefällt

    Denn sie verfolgt ihr politisches Ziel eines selbständigen Kurdistan in der Türkei nach wie vor mit Waffengewalt und wendet bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat auch terroristische Methoden an (vgl. zuletzt VG Bremen, Urteil vom 14. September 2020 - 4 K 297/19, Rn. 36; Urteil vom 26. März 2018 - 4 K 587/17, Rn. 86; weiter auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 A 111/09, Rn. 10, jeweils juris und m.w.N.).

    Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein tatbestandsmäßiges Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 4 K 587/17 -, Rn. 90; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Mai 2016 - 11 K 6/16 -, Rn. 32, jeweils juris).

    Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ferner nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 4 K 587/17 -, Rn. 86; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Mai 2016 - 11 K 6/16 -, Rn. 31 m.w.N., jeweils juris).

    Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Bremen, Urteil vom 14. September 2020 - 4 K 297/19, Rn. 43; Urteil vom 26. März 2018 - 4 K 587/17, Rn. 92, jeweils juris).

    Die bloße Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen in einem bestimmten Land richten, stellt auch dann keine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar, wenn zu diesen Demonstrationen auch Organisationen aufgerufen haben, die objektiv inkriminierte Ziele verfolgen oder wenn auf diesen Demonstrationen durch andere Teilnehmer die Abzeichen einer verbotenen Organisation gezeigt werden (vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 4 K 587/17, Rn. 94; VG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2016 - 11 K 6/16, Rn. 36 m.w.N., jeweils juris).

  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 LC 334/20

    Einbürgerungsausschluss; Facebook; PKK; PyD; Unterstützungshandlung; YPG

    Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls die Teilnahme an solchen Versammlungen und Demonstrationen, die sich gegen die Gewalttaten des sog. IS in Nordsyrien richteten bzw. allgemein die humanitäre Lage in Syrien zum Thema hatten (Demonstrationen vom 21.04.2013, vom 14.06.2013 und 03.08.2013, möglicherweise auch die Veranstaltung vom 01.09.2012) für sich betrachtet nicht ausreichen, um auf ein Unterstützen des Klägers von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließen zu können (vgl. dazu auch bereits VG Bremen, Urt. v. 28.03.2018 - 4 K 587/17, juris Rn. 94).
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